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SAMUEL BERGER

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Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbands der

Film- und Musikwirtschaft Österreichs (FAMA) für Auftrags- und Werbefilmproduktionen

(Stand 9.5.2025)

1.            GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS

1.1          Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, die Auftragsproduktionen zur Herstellung von Auftragsfilmen und Werbefilmen (vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie bzw eine Teilleistung ohne vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie; im Folgenden auch: Produkt) zum Inhalt haben, unabhängig davon, ob der/die Vertragspartner:in des/der Produzent/en:in Unternehmer:in oder Verbraucher:in ist. Diese AGB sind zwingender Bestandteil jedes Angebots des/derProduzent/en:in und damit jedes Vertrags, der mit dem/der Produzent/en:in abgeschlossen wird.

1.2          Angebote des/der Produzent/en:in sind freibleibend. Unterbreitet der/die Produzent:in ein Angebot, so akzeptiert der/die Angebotsempfänger:in diese AGB durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem/der Produzent/en:in. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Angebotsempfänger/s:in ist ausgeschlossen.

1.3          Hat der/die Produzent:in ein Angebot gemäß Punkt 1.2 dieser AGB gelegt und tritt der/die Angebotsempfänger:in in Vertragsverhandlungen ein, so ist der/die Produzent:in erst dann gebunden, wenn der/die Produzent:in den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss schriftlich bestätigt (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichend). Bis zum Zugang dieser Bestätigung ist der/die Produzent:in nicht gebunden. Bestätigt der/die Produzent:in schriftlich den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss, dann ist der Produktionsvertrag wirksam und es gelten diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in wird deshalb in diesen AGB in der Folge als Auftraggeber:in bezeichnet.

1.4          Die Herstellung des Produkts – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog und/oder digital – durch den/die Produzent/en:in erfolgt aufgrund des vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten oder genehmigten Treatments, Drehbuchs, Storyboards, Konzepts, Skripts und dergleichen (im Folgenden: Drehbuch) auf Grundlage des Produktionsvertrags und dieser AGB.

1.5          Entstehen dem/der Produzent/en:in vor Bestätigung des Produktionsvertrags für Leistungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags Kosten bzw. Aufwendungen, dann gelten ebenfalls diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in ist zur vollständigen Bezahlung von Kosten und Aufwand des/der Produzent/en:in, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags entstanden sind, verpflichtet.

2.            ENTGELTE, KOSTEN

2.1          Das im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarte Netto-Entgelt (im Folgenden: Produktionskosten) deckt nur die Herstellung des im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Produkts einschließlich der im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnis. Zuschläge zu den vereinbarten Produktionskosten, etwa in Form von branchenüblichen Fertigungsgemeinkosten und/oder Gewinnanteilen (wie z.B. in den FISA-Richtlinien anerkannt), sind im Einzelfall im Produktionsvertrag zu vereinbaren. Material, das nicht Teil des Produkts ist (z.B. Ausgangsmaterial, Rohmaterial oder Material, das im Zuge der Herstellung des Produkts entsteht), schuldet der/die Produzent:in nicht, sofern das Material nicht vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, verbleibt solches Material zur Gänze im Eigentum des/der Produzent/en:in. Jegliche Nutzung dieses Materials durch den/die Auftraggeber:in bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung mit dem/der Produzenten:in. 

2.2          Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, sind alle in den Produktionskosten enthaltenen Kosten und Leistungen einzeln und vollständig im Produktionsvertrag anzuführen. Der/Die Auftraggeber:in trägt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, zusätzlich zu den Produktionskosten insbesondere folgende Positionen:

-         Kosten für die Herstellung eines Drehbuchs sowie das Entgelt zur Einholung der vom/von der Auftraggeber:in und/oder dem/der Produzent/en:in zur Nutzung benötigten Rechte bzw. Bewilligungen (z.B. Klärung von allfälligen Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechten). Über die Herstellung des Drehbuchs ist ein gesonderter schriftlicher Vertrag abzuschließen.

-         Kosten für Sonderleistungen: Alle Kosten, die nicht die Herstellung des Produkts selbst betreffen, also alle Kosten für Sonderleistungen wie Organisation, Auswahl der Location, Auswahl von Mitwirkenden wie Schauspieler/n:innen, Sprecher/n:innen, Komponist/en:innen, Musiker/n:innen, Co-Produzent/en:innen, Arrangeur/en:innen, Coaches und sonstigen Mitwirkenden und beigezogenen Personen, etc.. Sofern die Sonderleistungen nicht von Dritten erbracht und direkt an den/die Auftraggeber:in verrechnet werden, stellt sie der/die Produzent:in im Einklang mit Punkt 2.3. dieser AGB zusätzlich in Rechnung.

-         Mehrkosten: Sämtlicher Mehraufwand gegenüber den vereinbarten Produktionskosten, insbesondere (i) Kosten gemäß der Punkte 3.11 und 4.6 dieser AGB, weiters (ii) Kosten, die aufgrund wetterbedingter Verschiebungen des Drehs und/oder (iii) Kosten, die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle während der Herstellung entstehen. Auch solche Mehrkosten sind vom/von der Auftraggeber:in zu tragen und werden vom/von der Produzent/en:in gemäß Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich verrechnet. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden.

-         Entgelte (einschließlich an Verwertungsgesellschaften zu leistende Zahlungen) und Kosten im Zusammenhang mit der Einholung von Rechten und/oder Bewilligungen, die der/die Auftraggeber:in zur Nutzung, Bearbeitung und Verwertung von Inhalten im Zusammenhang mit der Herstellung des Produkts und der von Auftraggeber:in benötigten Nutzung des Produkts (z.B. Klärung von allfälligen Urheber- und Leistungsschutzrechten einschließlich Bearbeitungen wie etwa Sampling und Synchronisation, von Persönlichkeitsrechten, einschließlich Urheberpersönlichkeitsrechten, von Vergütungsansprüchen, etc.). Sofern dem/der Produzent/en:in Vergütungsansprüche, die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, zustehen, so bleiben diese vom Produktionsvertrag unberührt und ungeschmälert beim/bei der Produzent/en:in.

-         Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Transport, Lagerung und allfällige mit solchen Leistungen zusammenhängende Versicherungen. Wünscht der/die Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in den Abschluss mit einem bestimmten Dienstleister (z.B. einem Spediteur oder einer Versicherung), so ist dies dem/der Produzent/en:in schriftlich und im Voraus proaktiv ausdrücklich mitzuteilen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines solchen vom/von der Auftraggeber:in gewünschten Vertrags trägt zur Gänze der/die Auftraggeber:in, und zwar auch dann, wenn der/die Produzent:in in eigenem Namen zu diesem Zweck mit einer Versicherung die vom/von der Auftraggeber:in gewünschte Versicherungsdeckung vereinbart. 

2.3          Der/Die Produzent:in hat die freie Wahl, ob der/die Auftraggeber:in die in Punkt 2.2 genannten Kosten und Entgelte direkt gegenüber Dritten begleicht oder ob der/die Produzent:in diese über sich kanalisiert und selbst direkt bezahlt und diesen Kostenposten (allenfalls samt Aufschlag) dann an den/die Auftraggeber:in fakturiert. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, diese Kosten und Entgelte nach eigener Wahl zu pauschalieren oder nach der jeweils aktuellen Preisliste des/der Produzent/en:in samt den dort genannten Preisen zu verrechnen, wobei er/sie Zeitaufwand in Stundensätzen je angebrochene Stunde zuzüglich USt abzurechnen berechtigt ist. 

2.4          Die Einräumung jeder im Produktionsvertrag vereinbarten Befugnis zur Nutzung des Produkts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und diesen AGB geschuldeten Zahlungen. Der/Die Auftraggeber:in hat diese Zahlungen auch dann zur Gänze zu leisten, wenn der/die Auftraggeber:in das Produkt nicht herstellen lässt oder der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurücktritt oder die Herstellung des Produkts nicht abgeschlossen wird oder scheitert. 

2.5          Der/Die Auftraggeber:in trägt sämtliche Kosten für die eigene fachliche und/oder rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Produktionsvertrags und der Herstellung des Produkts (z.B. Kosten der Beiziehung von rechtsfreundlicher Beratung, Kosten im Zusammenhang mit Rechteklärungen einschließlich fremdsprachiger Fassungen von Drehbuch und Produkt, der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Beratung, der Konfliktbeilegung und der Rechtsdurchsetzung).

3.            HERSTELLUNG, ÄNDERUNGEN

3.1          Der/Die Produzent:in ist frühestens ab Unterfertigung des Produktionsvertrags verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist der/die Produzent:in berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor deren Eingang mit der Herstellung des Produkts (Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten) zu beginnen.

3.2          Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den Beginn mit oder die Fortsetzung der Herstellung zu verweigern, wenn sich der/die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem/der Produzent/en:in verletzt.

3.3          Die Herstellung des Produkts erfolgt aufgrund des vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten oder vom/von der Auftraggeber:in genehmigten Drehbuchs zu den im Produktionsvertrag vereinbarten Konditionen. Der/Die Auftraggeber:in hat sicherzustellen, dass der/die Produzent:in alle für die Herstellung erforderlichen rechtlichen Befugnisse (einschließlich aller gemäß Punkt 3.7 und 8.10 dieser AGB erforderlichen Befugnisse) übertragen erhält. Der/Die Auftraggeber:in hat dies im Voraus auf eigene Kosten nachweislich zu klären. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verbleiben die Rechte an einem vom/von der Produzent/en:in erarbeiteten oder beim/bei der Produzent/en:in beauftragten Drehbuch, das für das Produkt nicht verwendet wird, ungeschmälert beim/bei der Produzent/en:in. 

3.4          Der/Die Produzent:in ist verpflichtet, ein der vereinbarten technischen Qualität entsprechendes Produkt herzustellen, und leistet Gewähr, dass dieses den im Produktionsvertrag definierten Anforderungen entspricht und eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder Audiofiles (z.B. Ton- und Bild-Ton-Dateien, jeweils samt Inhalt) übernimmt der/die Produzent:in keine Verantwortung.

3.5          Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, obliegt die künstlerische und technische Gestaltung des Produkts sowie die Herstellungsleitung alleine dem/der Produzent/en:in. Der/Die Auftraggeber:in kann sich beim/bei der Produzent/en:in über vorgesehene und durchgeführte wesentliche Vorarbeiten, Dreharbeiten, Filmaufnahmen, Ort und Ablauf der Filmaufnahmen und deren Nachbearbeitung informieren und nach Rücksprache mit dem/der Produzent/en:in bei der Herstellung anwesend sein. Sofern der/die Auftraggeber:in in einzelnen Bereichen der Herstellung des Produkts (z.B. Casting, Location, Schauspieler:innen, Musiker:innen, Arrangeur:innen, Mischung, Mastering, Co-Produzent:innen, Sprecher:innen, Komponist:innen, Coaches etc.) Mitspracherechte wünscht, so sind diese ausdrücklich im Voraus schriftlich zu vereinbaren. Die Letztentscheidung liegt aber dessen ungeachtet immer beim/bei der Produzent/en:in.

3.6          Auf Nachfrage informiert der/die Produzent:in den/die Auftraggeber:in über den voraussichtlichen Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit dem/der Auftraggeber:in einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.

3.7          Der/Die Produzent:in ist stets berechtigt, aus inhaltlichen, künstlerischen oder technischen Gründen, aber auch aus Kostenerwägungen, notwendige und/oder angemessene Änderungen des Drehbuchs gegenüber dem bereits vom/von der Auftraggeber:in genehmigten bzw. zur Verfügung gestellten Drehbuch vorzunehmen. Sofern Änderungen zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung an den/die Auftraggeber:in.

3.8          Die Länge (Spieldauer) des Produkts ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die analog oder digital erstellte Arbeitskopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.9          Wünscht der/die Auftraggeber:in zu einem Zeitpunkt vor der Abnahme des Produkts Änderungen (auch im Hinblick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen der Herstellung bzw. zeitliche Dispositionen) des Drehbuchs oder der zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellten Teile des Produkts oder hat der/die Auftraggeber:in nach der Abnahme des Produkts Änderungswünsche, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem/der Produzent/en:in umgehend schriftlich mitzuteilen. 

3.10      Eine Verpflichtung des/der Produzent/en:in, den Änderungswünschen gemäß Punkt 3.9 dieser AGB zu entsprechen, besteht nur, wenn die Änderungen der Beseitigung von Mängeln, die der/die Produzent:in schriftlich anerkannt hat, dienen. 

3.11      Erklärt sich der/die Produzent:in bereit, vom/von der Auftrageber:in gewünschte Änderungen vorzunehmen, die nicht der Beseitigung von anerkannten Mängeln dienen, dann trägt der/die Auftraggeber:in (ab der 2. Korrekturschleife) alle mit den Änderungen verbundenen Mehrkosten iSd Punktes 2.2 dieser AGB, wobei der/die Produzent:in dies von einer angemessenen Anzahlung abhängig machen darf. Der/Die Produzent:in wird bemüht sein, den/die Auftraggeber:in binnen angemessener Frist über die voraussichtlich dadurch entstehenden Mehrkosten zu informieren.

3.12      Der/Die Auftraggeber:in ist ohne gesonderte Zustimmung des/der Produzent/en:in nicht berechtigt, selbständig Änderungen am Produkt oder Teilen davon vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

4.            ABNAHME, FÄLLIGKEIT, LAGERUNG

4.1          Nach Fertigstellung und Vorführung des Produkts (Abnahmevorführung) übergibt der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in das Produkt (Abnahme). Der/Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, dem/der Produzent/en:in Zug um Zug schriftlich eine Bestätigung der Abnahme zu übergeben, wobei der/die Auftraggeber:in für Übergabe und Bestätigung auch Dritte schriftlich bevollmächtigen kann. 

4.2          Spätestens mit der Abnahme sind zugleich alle noch offenen Kosten und Entgelte, die der/die Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB an den/die Produzent/en:in und Dritte zu leisten hat, fällig.

4.3          Soweit nicht im Produktionsvertrag Lieferfristen und/oder Liefertermine ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart werden, sind diese für den/die Produzent/en:in unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den/die Auftraggeber:in nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der/die Auftraggeber:in. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs angemessenen Kostenersatz für entstandene Aufwände wie z.B. Lagerung von Requisiten, Kosten für die Aufbewahrung, etc.  zu verrechnen.

4.4          Der/Die Auftraggeber:in hat Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts binnen 4 Wochen ab Abnahme vom/von der Produzent/en:in abzuholen. Der/Die Produzent:in ist nicht verpflichtet, das Original-, Bild- und Tonmaterial länger aufzubewahren.

4.5          Wenn der/die Auftraggeber:in das Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts darüber hinaus beim/bei der Produzent/en:in lagern möchte, sind die Kosten dafür vom/von der Auftraggeber:in und dem/derProduzent/en:in bei Abnahme gesondert ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, ist der/die Produzent:in nicht zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet. Der/Die Produzent:in ist ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem/der Auftraggeber:in berechtigt, das Originalmaterial auf Kosten des/der Auftraggeber:s/in zu entsorgen.

4.6          Wenn der/die Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in im Zusammenhang mit der gemäß Punkt 4.5 dieser AGB vereinbarten Lagerung den Abschluss einer bestimmten Versicherung wünscht, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem/der Produzent/en:in schriftlich und rechtzeitig mitzuteilen. Der/Die Auftraggeber:inträgt hierfür sämtliche Kosten.

4.7          Mit der Abnahme des fertiggestellten Produkts geht das Risiko der Beschädigung und/oder des Untergangs des gelieferten Produkts sowie an sämtlichen Kopien des Produkts und von Teilen davon, die im Zuge der Herstellung des Produkts entstanden sind, auf den/die Auftraggeber:in über, auch wenn das Produkt beim/bei der Produzent/en:in oder bei einem vom/von der Produzent/en:in auf Wunsch des/der Auftraggeber/s:in beauftragten Dritten gelagert und/oder gespeichert wird. Geht solches Material verloren oder wird es beschädigt, so haftet der/die Produzent:in nur in den ersten 4 Wochen ab Abnahme und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist ansonsten nicht zum Ersatz verpflichtet.

5.            AUSSCHLUSS IRRTUMSANFECHTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNG, HAFTUNG

5.1          Das Recht des/der Auftraggeber/s:in, den Produktionsvertrag wegen Irrtums anzufechten, ist ausgeschlossen.

5.2          Die Abnahme des fertiggestellten Produkts begründet die Vermutung, dass die inhaltliche, künstlerische und technische Qualität des Produkts einwandfrei ist. Nach der Abnahme des Produkts ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, gegenüber dem/der Produzent/en:in allfällige Mängel binnen 10 Werktagen (Eingang) nach Lieferung oder Leistung schriftlich unter Angabe einer präzisen Beschreibung des Mangels am Produkt zu rügen. Danach sind Mängelrügen verspätet. Der/die Auftraggeber:in hat mit der Mängelrüge dem/der Produzent/en:in gleichzeitig das beanstandete Produkt zur Verfügung zu stellen.

5.3          Der/Die Produzent:in hat vom/von der Auftraggeber:in fristgerecht gerügte Mängel, die der/die Produzent:in anerkennt, zu beseitigen. Kann die Mängelbehebung nicht ohne Mitwirkung des/der Auftraggeber/s:in durchgeführt werden, gilt diese Pflicht des/der Produzent/en:in als erfüllt, wenn der/die Auftraggeber:in die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb einer vom/von der Produzent/en:in gesetzten Frist von mindestens 2 Wochen (ab Versendung der Aufforderung) vornimmt. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel von der vorherigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen abhängig zu machen.

5.4          Tritt nach Abschluss des Produktionsvertrags oder bei der Herstellung des Produkts ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Erfüllung des Produktionsvertrags unmöglich macht oder die rechtzeitige Fertigstellung verzögert, so haftet der/die Produzent:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.5             Ist die Unmöglichkeit der vertragsmäßigen Herstellung des Produkts oder die Herstellungsverzögerung weder vom/von der Produzent/en:in noch vom/von der Auftraggeber:in zu vertreten (z.B. auf Grund höherer Gewalt, technischen Versagens und/oder unvorhersehbaren Materialmangels), ist der/die Auftraggeber:in nach Setzung einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem/der Produzent/en:in berechtigt, vom Produktionsvertrag zurückzutreten. 

5.6          Im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 5.5 dieser AGB trägt der/die Auftraggeber:in die entstandenen Kosten und den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2. dieser AGB. Der/Die Auftraggeber:in muss mit dem/der Produzent/en:in allfällige Nutzungsbewilligungen an den bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktteilen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Andernfalls ist der/die Auftraggeber:in zur gänzlichen oder auch nur ausschnittsweisen Nutzung, Bearbeitung und Fertigstellung des bis dahin produzierten Filmmaterials ohne eine solche Vereinbarung nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Filmaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.

5.7          Eine Haftung des/der Produzent/en:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in für Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.

5.8          Eine Haftung des/der Produzent/en:in für Gegenstände und Materialien, die der/die Auftraggeber:in für die Herstellung des Produkts an den/die Produzent/en:in übergeben hat, ist ausgeschlossen. 

5.9          Der/Die Auftraggeber:in haftet für Schäden, die durch Requisiten und sonstige Gegenstände, die der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in für die Herstellung des Produkts zur Verfügung stellt, entstehen.

6.            KOSTEN BEI RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN/DIE AUFTRAGGEBER:IN

6.1          Tritt der/die Auftraggeber:in in anderen Fällen als Punkt 5.5 dieser AGB vom Produktionsvertrag zurück, dann ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, dem/der Produzent/en:in Folgendes zu bezahlen:

-         Wenn der/die Auftraggeber:in mehr als 10 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt. 

-         Wenn der/die Auftraggeber:in zwischen 10 und 4 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, zwei Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt.

-         Wenn der/die Auftraggeber:in aber bis zu 3 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) oder nach Drehbeginn vom Produktionsvertrag zurücktritt, gebühren die gesamten vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt. 

-         Tritt der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurück, hat dieser/diese zudem den entstandenen Aufwand im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen (siehe 2.2 dieser AGB).

6.2          Auch im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 6.1 ist der/die Auftraggeber:in nur dann zur Nutzung des bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktmaterials befugt, wenn der/die Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in allfällige Nutzungsbewilligungen gesondert, schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Andernfalls hat der/die Auftraggeber:in zwar den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2.1 iVm 6.1 und 2.2 im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen, ist aber zur Nutzung des bis dahin produzierten Produktmaterials nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Bild- und Tonaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.

7.            ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1          Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

-         Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.

-         Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten).

-         Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.

7.2             Im Falle von Produktionskosten von mehr als € 250.000,00 (exkl. etwaiger vereinbarter Zuschläge) wird das letzte Drittel der Kosten wie folgt fällig:

-         Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei einer allfälligen Rohschnittabnahme.

-         Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.

7.3          Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nichts abweichendes vereinbaren, gelten für die Herstellung von Werbefilmen die folgenden Zahlungsbedingungen:

-         Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.

-         Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.

7.4          Bei Produktionsdauer über [XXX] Wochen/Monate

-         [BRUCHTEIL DEFINIEREN] der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.

-         [BRUCHTEIL DEFINIEREN] der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten).

-         [BRUCHTEIL DEFINIEREN] der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.

7.5          Alle Kosten und Entgelte, die der/die Produzent:in und beigezogene Dritte an den/die Auftraggeber:in verrechnen (insbesondere alle bis dahin angefallenen Kosten gemäß dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB), sind ab Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

7.6          Im Falle des Zahlungsverzugs hat der/die Produzent:in Anspruch auf die dann geltenden gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte (derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz p.A. ab Fälligkeit) sowie Mahnspesen.

7.7          Eine Aufrechnung des/der Auftraggeber/s:in mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des/der Produzent/en:in ist unzulässig.

8.            RECHTE, NUTZUNGSBEFUGNISSE

8.1          In welchem Umfang der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in Rechte bzw. Bewilligungen zur Nutzung des Produkts einräumt, richtet sich nach dem schriftlichen Produktionsvertrag. Im Produktionsvertrag ist schriftlich ausdrücklich zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte/-bewilligungen der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in am Produkt ab vollständiger Bezahlung einräumt und in welchem Umfang (ob exklusiv oder nicht, sachlich, räumlich, zeitlich, übertragbar, Bearbeitungsbefugnis, etc.) der/die Auftraggeber:in Nutzungsbefugnisse erhält.

8.2          Ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und gesondert und zumindest marktüblich abzugelten sind zudem insbesondere folgende Nutzungen des Produkts und Zustimmungen hierfür:

-         Vervielfältigung und Verbreitung

-         Werkbearbeitung, insbesondere Bearbeitung, Änderung, Ergänzung sowie Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, Charakteren, Handlungselementen, Dialogen, Szenen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen, einschließlich Nutzungen im Zusammenhang mit dem Training und/oder der Generierung von Leistungsergebnissen mit Künstlicher Intelligenz

-         Synchronisation (einschließlich Kompilierung und Kombination mit anderen Inhalten)

-         Weiterentwicklung, insbesondere Fortsetzungen und Serienentwicklung sowie Neuverfilmung des Produkts (z.B. Fortsetzungen einer Serie), sowie außerhalb der filmischen Nutzung im hier geregelten Umfang zu verwenden (sequels, equals, prequels, spin-offs etc.), einschließlich das Konzept und Format der Produktion weiterzuführen, zu modifizieren und alle derartigen Wiederverfilmungen

-         Übersetzung, insbesondere Herstellung und Verwertung fremdsprachiger Fassungen des Produkts (z.B. durch Synchronisation oder Untertitel)

-         Verfilmung und Vertonung

-         Titelnutzung

-         Videogrammnutzung

-         Zurverfügungstellung einschließlich jeglichen Abruf- und Onlinerechten, insbesondere Online-Nutzungdes Produkts oder von Ausschnitten, Teilen und/oder Elementen des Produkts

-         Öffentliche Wiedergabe in Kinos, Lichtspielen, Theatern, auf Bühnen, in Form von Radiohörspielen und sonstige öffentliche Auf- und Vorführungen

-         Sendung einschließlich Weitersendungen, insbesondere Sendungen, Video- und Fernseh- sowie Rundfunk- und Sekundärnutzungen z.B. in Form von Weitersendungen, Weiterleitungen und Einspeisungen jeglicher Art

-         Nutzung auf Tonträgern und Datenträgern sowie in Clouds jeglicher Art

-         Nutzungen für Drucknebenrechte, insbesondere das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Druckwerken, einschließlich der Gestaltung und Wiedergabe von Internetauftritten, Audio- oder Videotexten etc., die aus der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte – auch in abgewandelter oder neugestalter Form – oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet wird, sowie Nutzungen und Verwertungen im Zusammenhang mit Verlagstätigkeiten

-         Nutzung zu Werbezwecken und zur Werbung sowie zur Klammerteilauswertung

-         Nutzung für Merchandisingzwecke

-         Archivierung

-         Jegliche Form der Nutzung für oder im Rahmen von Festivals und Messen

-         Nutzungen in Datenbanken und auf Plattformen jeglicher Art

-         Befugnis zur Einräumung von Rechten oder Bewilligungen an Dritte

-         Gesondert zu vereinbaren sind zudem die Partizipation an Vergütungsansprüchen einschließlich von Erlösen aus der Kabelweitersendung im In- und Ausland

8.3          Die Wirksamkeit der vom/von der Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in vereinbarten Nutzungsbefugnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass erstens sämtliche vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkten 2., 6. und 7.6 dieser AGB geschuldeten Zahlungen und zweitens auch sämtliche gegen den/die Auftraggeber:in (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen vollständig bezahlt sind. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der/die Produzent:in zudem ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht.

8.4          Der/Die Auftraggeber:in hat im Übrigen sämtliche Kosten, die dem/der Produzent/en:in durch den Zahlungsverzug des/der Auftraggeber/s:in erwachsen (insbesondere Mahnkosten, Kosten der Aufbewahrung), zur Gänze zu ersetzen.

8.5          Der/Die Auftraggeber:in ist auf Aufforderung verpflichtet, bereits übergebene Werkteile und/oder Materialien und sonstige Kopien des Produkts, von Teilen davon und/oder von analogen und digitalen Materialien, die damit in Zusammenhang stehen, unverzüglich auf eigene Kosten an den/die Produzent/en:in herauszugeben, wenn der/die Auftraggeber:in den vereinbarten Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.

8.6          Der/Die Produzent:in ist zur Zurückbehaltung von Gegenständen, die der/die Auftraggeber:in übergeben hat oder die bei dem/der Produzent/en:in lagern bzw. die für den/die Auftraggeber:in hergestellt wurden, so lange berechtigt, bis der/die Auftraggeber:in sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem/der Produzent/en:in vollständig erfüllt hat.

8.7          Der/Die Auftraggeber:in ist aus Eigenem unverzüglich verpflichtet, den/die Produzent/en:in zu informieren, wenn das Produkt vereinbarungswidrig genutzt wird, und zwar insbesondere auf welche Weise, durch wen, wo, seit wann und in welchen Medien.

8.8          Stellt der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in ein Drehbuch, ein vorbestehendes Filmwerk, ein sonstiges urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine leistungsschutzrechtlich geschützte Leistung als Grundlage für das herzustellende Produkt zur Verfügung, garantiert der/die Auftraggeber:in, die zur Herstellung und Verwertung des Produkts und aller darin enthaltenen erforderlichen Rechte, auch Dritter, auf eigene Kosten geklärt zu haben, diese Rechte dem/der Produzent/en:in rechtzeitig wirksam einzuräumen und dies dem/der Produzent/en:in auf Aufforderung unverzüglich nachzuweisen. Der/Die Auftraggeber:in hält den/die Produzent/en:in hierfür schadlos.

8.9          Die vom/von der Produzent/en:in oder im Auftrag des/der Produzent/en:in erarbeiteten Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen (insbesondere organisatorische Unterlagen, Skizzen, Entwürfe) bleiben Eigentum des/der Produzent/en:in. Jede Verwendung solcher Unterlagen, insbesondere deren gänzliche oder teilweise Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des/der Produzent/en:in.

8.10      Der/Die Auftraggeber:in gewährleistet, über alle Berechtigungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Produktionsvertrag und damit in Zusammenhang stehende, an den/die Produzent/en:in erteilte Aufträge für die vereinbarten Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, zu verfügen und dies im Voraus auf eigene Kosten geprüft und geklärt zu haben und entsprechend befugt zu sein. Der/Die Auftraggeber:in haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrags an den/die Produzent/en:in stellen und verpflichtet sich diesbezüglich, den/die Produzent/en:in schadlos zu halten.

8.11      Mit Abschluss des Produktionsvertrags bestätigt der/die Auftraggeber:in seine/ihre Zustimmung, dass der/die Produzent:in im Zusammenhang mit dem Produkt alle erforderlichen Meldungen an Verwertungsgesellschaften vornimmt.

9.            SONSTIGE BESTIMMUNGEN

9.1          Sofern es sich nicht um einen Werbefilm handelt, hat der/die Auftraggeber:in Titelvorspann und Nachspann als Teil des Drehbuchs zu genehmigen.

9.2          Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder das eigene Firmenzeichen als Copyrightvermerk in branchenüblicher Weise (in der Regel jedenfalls im Aufspann des Produkts) zu zeigen. Der/Die Produzent:in ist für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) ganz oder in Teilen, auch kombiniert mit anderen Inhalten, zu nutzen, insbesondere öffentlich aufzuführen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur Verfügung zu stellen. Weiters ist der/die Produzent:in für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt oder Ausschnitte daraus zu Zwecken der Eigenwerbung unbefristet und uneingeschränkt ganz oder in Ausschnitten unter Nennung des/der Auftraggeber/s:in, z.B. auf der Webseite des/der Produzent/en:in oder Plattformen aller Art (insbesondere in sozialen Medien, Zeitungen und Zeitschriften), zu nutzen und auch Dritten zu diesem Zweck die Nutzung zu gestatten.

9.3          Erteilen mehrere Auftraggeber:innen dem/der Produzent/en:in den Auftrag für die Herstellung des Produkts, so ist im Produktionsvertrag schriftlich zu vereinbaren, welche/r der Auftraggeber:innen in Vollmacht der übrigen Auftraggeber:innen gegenüber dem/der Produzent/en:in verbindlich Erklärungen abzugeben und zur Entgegennahme von Erklärungen für alle übrigen Auftraggeber:innen befugt ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist der/die Produzent:in befugt, selbst nach eigenem Ermessen zu bestimmen, gegenüber welche/m/r der Auftraggeber:innen Erklärungen abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die zur Abnahme des Produkts berechtigt ist. Mehrere Auftraggeber:innen haften dem/der Produzent/en:in solidarisch.

9.4          Sofern mehrere Co-Produzent:innen Vertragspartner:innen des/der Auftraggeber/s:in sind, gilt Punkt 9.3 dieser AGB sinngemäß.

9.5          Erfüllungsort des Produktionsvertrags ist der Sitz des/der Produzent/en:in.

9.6          Änderungen des Produktionsvertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Produktionsvertrags von diesen AGB abweichen, so geht diese Bestimmung des Produktionsvertrags in diesem Punkt vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bleibt ansonsten unberührt.

9.7          Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der übrigen zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Produzent/en:in getroffenen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.

9.8          Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Produktionsvertrag oder im Zusammenhang damit und auch seinem Zustandekommen wird als ausschließlicher Gerichtsstand das am Sitz des/der Produzent/en:in für Handelssachen zuständige österreichische Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts.

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