SAMUEL DÈLPHIN BERGER | CREATIVE FILM.
KAMERA • FILMEMACHER • HOCHZEITSFILM
SAMUEL DÈLPHIN BERGER | CREATIVE FILM.
KAMERA • FILMEMACHER • HOCHZEITSFILM
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Privatkunden (B2C)
(Stand 18.6.2026)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Angebot & Preis
2.1. Angebote sind 14 Tage gültig. Mit Annahme des Angebots kommt ein verbindlicher Vertrag zustande.
2.2. Der Angebotspreis ist eine Kalkulation. Der Endpreis kann sich erhöhen, wenn sich der Leistungsumfang oder der zeitliche Aufwand auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände wesentlich ändert.
2.3. Umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmer).
3. Leistung & Gestaltung
3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot.
3.2. Farbgestaltung, Schnittstil, Dramaturgie und Musikauswahl gelten als kreative Entscheidungen. Sie liegen im Ermessen des Auftragnehmers - dieser erbringt die Leistung künstlerisch und gestalterisch frei. Ein bestimmter inhaltlicher oder emotionaler Erfolg wird nicht geschuldet. Subjektive Geschmacksabweichungen stellen keinen Mangel dar.
3.3. Künstliche Intelligenz bzw. KI-Tools werden nur dann eingesetzt, wenn die vereinbarte Qualität gewährleistet bleibt.
3.4. Übliche Lieferzeit: ca. 8-16 Wochen. Die Fertigstellung erfolgt innerhalb eines Zeitraums, der je nach Saison und Umfang variieren kann. Fixe Liefertermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
4. Korrekturen, Änderungen & Musik
4.1. Nachträgliche Änderungen (z.B. Musik, Schnitt, ...) sind mit erheblichem Mehraufwand verbunden und nicht im Preis inkludiert, sofern nicht anders vereinbart.
4.2. Eine Korrekturrunde (z. B. kleine Schnittanpassungen) ist - sofern vereinbart - im Preis enthalten. Darüberhinausgehende Änderungen oder nachträgliche Musikwünsche sind zusätzlicher Aufwand und werden gesondert verrechnet.
4.3. Geringfügige Mängel, die den Gesamteindruck des Films nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
5. Zahlung, Rücktritt & Storno
5.1. Zahlungsbedingungen: 30% der Gesamtsumme bei Annahme des Angebotes & 70% der Gesamtsumme nach Abschluss des Projektes.
5.2. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht werden.
5.3. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber: bis 30 Tage vor Termin: 30 %; bis 14 Tage: 50 %; ab 7 Tage oder Nichterscheinen: 100 %. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Rücktrittserklärung.
6. Urheber-, Nutzungsrechte, & Marketing
6.1. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.
6.2. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für private Zwecke.
6.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Film und entstandene Aufnahmen zeitlich unbegrenzt für Marketingzwecke bzw. Eigenwerbung zu verwenden (Website, Social Media, Showreel, Print, Wettbewerbe, Filmfestivals, ... ).
7. Mitwirkungspflichten & Genehmigungen
7.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass
- alle relevanten Programmpunkte rechtzeitig kommuniziert werden,
- erforderliche Genehmigungen (z. B. Drohnenflug, Locations, Personen, …) vorliegen,
- und wichtige Personen (z.B. Redner:innen) informiert sind. Einschränkungen dadurch liegen nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers.
7.2. Verspätungen oder Änderungen im Ablauf können die Qualität oder Vollständigkeit der Aufnahmen beeinflussen und liegen außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers.
8. Haftung
8.1. Bei Krankheit oder höherer Gewalt bemüht sich der Auftragnehmer nach Möglichkeit um gleichwertigen Ersatz. Ist dies nicht möglich, werden bereits geleistete Zahlungen rückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
8.2. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
8.3. Eine Haftung für Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, ist ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt, Wetterbedingungen, behördliche Auflagen, Lichtverhältnisse sowie das Verhalten von Dritten.
8.4. Für technische Störungen oder Ausfälle haftet der Auftragnehmer nur, sofern diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
8.5. Aus den genannten Umständen in Punkt 8 ergeben sich keine Ansprüche auf Preisminderung, Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistungen.
8.6. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe des vereinbarten Honorars.
9. Schlussbestimmungen, Recht & Gerichtsstand
9.1. Es gilt österreichisches Recht.
9.2. Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz des Auftragnehmers.
9.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle dieser tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Geschäftskunden (B2B)
Kameramann, Tonassistent, technische Assistenz (Stand 18.6.2026)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und unternehmerischen Auftraggebern (B2B).
1.2. Verbraucher im Sinne des KSchG sind ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Der Auftragnehmer erbringt filmtechnische Dienstleistungen, insbesondere: - Kameramann / Camera Operator - Tonassistent / Sound Recordist - technische Assistenz innerhalb von Film- , TV- oder Medienproduktionen
2.2. Kein Vertragsgegenstand sind: - kreative Gesamtgestaltung - Produktionsleitung - redaktionelle oder inhaltliche Verantwortung
3. Stellung des Auftragnehmers
3.1. Der Auftragnehmer handelt als selbstständiger Unternehmer.
4. Leistungsumfang
4.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus: - Angebot - Buchungsbestätigung - Call Sheet oder schriftlicher Vereinbarung
4.2. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der gegenseitigen Abstimmung.
5. Arbeitszeit, Überstunden, Wartezeiten
5.1. Eine Drehtageseinheit umfasst üblicherweise: 10 Stunden inkl. Pausen
5.2. Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit werden - gesondert vergütet oder - nach vorheriger Vereinbarung abgegolten
5.3. Wartezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern sie nicht ausdrücklich anders geregelt sind.
6. Vergütung
6.1. Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als Tagesgage / Pauschale / Halbtagesgage.
6.2. Reisekosten, Spesen, Nächtigungen: - nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
6.3. Zahlungsziel: 14 Tage ab Rechnungsdatum
6.4. Zahlungsbedingungen ab EUR 1500, -: 30% der Gesamtsumme bei Annahme des Angebotes & 70% der Gesamtsumme nach Abschluss des Projektes.
6.5. Zahlungsbedingungen ab EUR 10 000, -: 50% der Gesamtsumme bei Annahme des Angebotes & 50% der Gesamtsumme nach Abschluss des Projektes.
6.6. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht werden.
6.7. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber: bis 30 Tage vor Termin: 30 %; bis 14 Tage: 50 %; ab 7 Tage oder Nichterscheinen: 100 %. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Rücktrittserklärung.
7. Equipment
7.1. Sofern nicht anders vereinbart arbeitet der Auftragnehmer mit vom Auftraggeber bereitgestelltem Equipment.
7.2. Bei Einsatz eigenen Equipments wird dieses gesondert vereinbart und vergütet.
7.3. Für Beschädigung oder Verlust fremden Equipments haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.4. Der Abschluss einer Equipmentversicherung seitens des Auftraggebers wird für mögliche Schäden empfohlen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
8.2. Keine Haftung für: - entgangenen Gewinn - mittelbare Schäden - Produktionsausfälle, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind - Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung - Recht am eigenen Bild (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)
8.3. Die Haftung ist - soweit gesetzlich zulässig - der Höhe nach begrenzt.
9. Urheber- und Nutzungsrechte
9.1. Der Auftragnehmer erwirbt keine Verwertungsrechte am Gesamtwerk.
9.2. Sämtliche im Rahmen der Tätigkeit entstehenden Leistungen gelten als technische Mitwirkung.
9.3. Etwaige urheberrechtliche Ansprüche bleiben unberührt, werden jedoch nicht aktiv geltend gemacht.
9.4. Rohmaterial, sofern nicht anders vereinbart: - verbleibt beim Auftraggeber
10. Ausfall / Storno
10.1. Bei Krankheit oder höherer Gewalt bemüht sich der Auftragnehmer nach Möglichkeit um gleichwertigen Ersatz. Ist dies nicht möglich, werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
10.2. Bei kurzfristiger Absage durch den Auftraggeber kann eine Ausfallgage verrechnet werden.
11. Schlussbestimmungen, Recht & Gerichtsstand
11.1. Es gilt österreichisches Recht.
11.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle dieser tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Geschäftskunden (B2B)
Gesamtabwicklung eines Videoprojekts - Imagefilme, Firmenfilme, ... (Stand 1.8.2026)
Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Primus Dèlphin Samuel Berger, tätig in der Schützenstraße 38, 9300 St. Veit an der Glan, UID ATU82737013 (Auftragnehmer), und Auftraggebern, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Sie erfassen die Konzeption, Planung, Produktion, Aufnahme, Postproduktion und Lieferung von Imagefilmen, Aftermovies, Eventfilmen, Unternehmensfilmen, Interviews, Social-Media-Fassungen, Teasern, Trailern, Making-ofs und vergleichbaren audiovisuellen Formaten sowie vereinbarte Teilleistungen.
Diese AGB werden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 UGB oder § 1 Abs. 2 KSchG für Geschäfte verwendet, die zum Betrieb ihres Unternehmens gehören. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern; eine Erklärung des Auftraggebers, Unternehmer zu sein, ändert eine tatsächlich bestehende Verbrauchereigenschaft nicht. Geschäfte natürlicher Personen, die vor Aufnahme des Betriebs zur Schaffung der Voraussetzungen dafür dienen, sind keine Unternehmensgeschäfte.
Individuelle Vereinbarungen im angenommenen Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen vor. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Textform umfasst insbesondere E-Mail. Die vereinbarte Textform ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform.
Vertragsabschluss und Leistungsumfang
Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines Angebots oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Kostenschätzungen, Preisangaben und Projektvorschläge sind freibleibend und gelten als Aufforderung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben; der Vertrag kommt dann erst durch Auftragsbestätigung oder tatsächlichen Leistungsbeginn des Auftragnehmers zustande. Geschuldet sind ausschließlich die dort bezeichneten Leistungen und Endfassungen, insbesondere:
- Inhalt, Länge, Sprache, Seitenverhältnisse, Auflösung, Lieferformate und Lieferweg, Drehumfang, Termine, Korrekturschleifen, Nutzungsumfang und Drittleistungen
Ohne ausdrückliche, gesondert vergütete Vereinbarung nicht geschuldet sind:
- Rohmaterial, Originalton und nicht verwendete Aufnahmen, offene Schnitt-, Grafik- oder Tonprojektdateien, Templates, Presets, Plugins und Schriften, Auswahlmaterial, editierbare Quelldateien und interne Arbeitsunterlagen
Gestaltung und Leistungserfolg
Der Auftragnehmer stellt das Werk fachgerecht nach dem freigegebenen Briefing, Konzept, Treatment, Drehbuch oder Storyboard her. Soweit konkrete Vorgaben fehlen, entscheidet er nach künstlerischem und technischem Ermessen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher oder medialer Erfolg, insbesondere Reichweite, Abrufzahlen, Umsatz, Publikumsreaktionen, Plattformfreigaben oder dauerhafte Kompatibilität mit Diensten Dritter, ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich garantiert wurde.
Mitwirkung Freigaben und Änderungen
Der Auftraggeber stellt vollständig, richtig und zu den vereinbarten Terminen bereit:
- Briefing, Markenvorgaben, Texte, Übersetzungen, Produkte, Zugänge und Ablaufpläne
- eine entscheidungsbefugte Ansprechperson, Mitwirkende, Drehorte sowie die seiner Sphäre zugeordneten Rechte, Einwilligungen, Genehmigungen und Freigaben
Freigaben und Weisungen der benannten Ansprechperson sind für den Auftraggeber verbindlich. Mehrere Auftraggeber benennen gemeinsam eine solche Person und haften für Verpflichtungen aus dem Auftrag solidarisch. Feedback ist fristgerecht, eindeutig und gebündelt zu übermitteln. Verzögert oder unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich betroffene Termine um die Verzögerungsdauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit; nachweisbare Mehrkosten sind zu ersetzen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Auftragnehmer betroffene Leistungen aussetzen oder den Vertrag nach Maßgabe des § 1168 ABGB aufheben. Die gesetzliche Warnpflicht des Auftragnehmers bleibt unberührt.
Herstellung Termine und höhere Gewalt
Der Auftragnehmer darf qualifizierte Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen sowie angekündigte Teammitglieder oder Geräte durch gleichwertige ersetzen, sofern der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird. Er muss mit Vorproduktion, Dreh oder Postproduktion erst beginnen, wenn der Vertrag geschlossen, eine fällige Anzahlung eingelangt und die erforderliche Mitwirkung erbracht ist. Liefertermine sind Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine im Sinn des § 919 ABGB vereinbart sind; der Veranstaltungstermin selbst kann nach seinem Zweck Fixcharakter haben.
Eine kalkulierte Drehtagseinheit umfasst, sofern das Angebot nichts anderes regelt, bis zu zehn Stunden einschließlich Pausen und unter Beachtung zwingender Arbeitszeitvorschriften. Zusatzleistungen sind zu vergüten, wenn sie im Angebot ausgewiesen, vom Auftraggeber veranlasst oder freigegeben oder zur Abwendung eines nicht vorhersehbaren Projektschadens erforderlich sind. Im letztgenannten Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Maßgeblich sind die vereinbarten Sätze; fehlen solche, gebührt ein angemessenes Entgelt, insbesondere für:
- Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Wartezeiten
- zusätzliche Anreisen, Wiederholungen oder Verschiebungen aus der Sphäre des Auftraggebers
Bei höherer Gewalt, also einem außergewöhnlichen, von außen kommenden und trotz äußerster zumutbarer Sorgfalt unabwendbaren Ereignis, das die Leistung unmittelbar verhindert, ruhen die betroffenen Pflichten; Termine verschieben sich angemessen. Den gleichen vertraglichen Rechtsfolgen unterliegt eine plötzlich eintretende, vom Auftragnehmer nicht verschuldete Erkrankung oder sonstige Verhinderung einer Person, deren persönliche Mitwirkung ausdrücklich vereinbart wurde, sofern trotz unverzüglicher und zumutbarer Ersatzbemühungen kein gleichwertiger Ersatz rechtzeitig verfügbar ist. Als höhere Gewalt können insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, aus nicht zu vertretenden Gründen plötzlich unbenutzbare Drehorte sowie erhebliche Verkehrs- oder Energieausfälle gelten; gewöhnliches Schlechtwetter, vorhersehbare saisonale Umstände und eigene vermeidbare technische Defekte nicht. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und mindert die Folgen. Der Auftragnehmer darf Ersatz organisieren oder eine Verschiebung anbieten. Dauert die Verhinderung länger als 30 Tage oder ist der Vertragszweck endgültig weggefallen, kann jede Partei den noch offenen Teil in Textform beenden. Erbrachte Leistungen und unvermeidbare, nicht stornierbare Drittaufwendungen sind zu bezahlen; im Übrigen werden Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet. Schadenersatz besteht nur bei Verschulden.
Entgelt Kosten Zahlung und Storno
Alle Preise sind ohne Umsatzsteuer (Netto gleich Brutto).
Das vereinbarte Entgelt deckt nur die im Angebot genannten Leistungen und Nutzungsrechte. Ein Pauschalpreis ist nur vereinbart, wenn das Angebot ihn ausdrücklich so bezeichnet; eine absehbare beträchtliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags wird unverzüglich angezeigt. Soweit nicht ausdrücklich enthalten, trägt der Auftraggeber zusätzlich die vorab abgestimmten Kosten für Reisen, Nächtigungen, Spesen, Locations, Studios, Darsteller, Sprecher, Musik, Stock- und Archivmaterial, Genehmigungen, Spezialtechnik, Transporte, Datenträger, Cloud-Dienste, Versicherungen und sonstige Drittleistungen. Der Auftragnehmer darf dafür angemessene Akonti verlangen.
Änderungen des freigegebenen Leistungsumfangs, zusätzliche Fassungen und Mehraufwand werden nach Angebot oder, wenn dort kein Satz genannt ist, nach angemessenem Zeit- und Kostenaufwand verrechnet. Ohne abweichende Vereinbarung umfasst das Entgelt zwei gebündelte Korrekturschleifen am ersten Schnitt. Nicht umfasst sind insbesondere:
- Änderungen am freigegebenen Konzept, verspätetes oder widersprüchliches Feedback, neue Inhalte, weitere Formate sowie Arbeiten nach Abnahme
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug so zu bezahlen, dass der Betrag am Fälligkeitstag auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist. Bei einem Nettoauftragswert unter EUR 1.500 wird das gesamte Entgelt nach Abnahme oder Eintritt der vereinbarten Abnahmefiktion in Rechnung gestellt.
Bei einem Nettoauftragswert von EUR 1.500 bis unter EUR 10.000 werden 30 % nach Vertragsabschluss, 30 % bei Produktionsbeginn und 40 % nach Abnahme oder Eintritt der vereinbarten Abnahmefiktion in Rechnung gestellt. Bei einem Nettoauftragswert ab EUR 10.000 werden 40 % nach Vertragsabschluss, 30 % bei Produktionsbeginn und 30 % nach Abnahme oder Eintritt der Abnahmefiktion in Rechnung gestellt. Zur Prüfung stellt der Auftragnehmer eine inhaltlich und technisch ausreichend beurteilbare, gegebenenfalls geschützte Abnahmefassung bereit. Die ungeschützten hochaufgelösten Enddateien werden nach Eingang des dafür fälligen Restbetrags ausgeliefert.
Der Auftragnehmer muss vereinbarte Produktionskapazitäten erst nach Eingang der fälligen Anzahlung reservieren. Bei einem nicht bloß geringfügigen Verzug mit einer fälligen Zahlung darf er, soweit dem Auftraggeber kein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht zusteht, nach Mahnung, fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und vorheriger Androhung die Arbeit und weitere Lieferungen bis zur Zahlung des Rückstands aussetzen; betroffene Termine verschieben sich um die Dauer des Verzugs zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Unstrittige Rechnungsbeträge bleiben auch bei einer Mängelrüge fällig; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in einem angemessenen, mit dem gerügten Mangel zusammenhängenden Umfang.
Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte gemäß § 456 UGB. Zusätzlich kann der Auftragnehmer den Pauschalbetrag von EUR 40 gemäß § 458 UGB sowie darüber hinaus notwendige und angemessene Betreibungskosten verlangen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Beendet oder storniert der Auftraggeber den Auftrag ohne einen vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund, sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach dem vereinbarten oder anteiligen Entgelt sowie gesondert zu ersetzende, unvermeidbare und nicht stornierbare Drittaufwendungen zu vergüten. Für den noch nicht erbrachten Teil des vereinbarten Nettoentgelts fällt als pauschalierte Vergütung an: 30 % bei Zugang der Stornierung 90 bis 45 Kalendertage vor dem ersten verbindlich vereinbarten Leistungstermin, 50 % bei 44 bis 15 Kalendertagen und 100 % bei 14 oder weniger Kalendertagen, nach Leistungsbeginn oder bei Nichterscheinen. Bei früherem Zugang fällt keine Pauschale an. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger oder absichtlich versäumter Erwerb werden angerechnet; der Auftraggeber kann einen geringeren Anspruch nachweisen. Der Auftragnehmer kann anstelle der Pauschale den konkret berechneten Anspruch nach § 1168 Abs. 1 ABGB verlangen. Pauschale und gesetzlicher Anspruch werden nicht nebeneinander geschuldet; der Gesamtanspruch übersteigt nicht das vereinbarte Nettoentgelt zuzüglich gesondert zu ersetzender Drittaufwendungen. Bei einer gewünschten Verschiebung werden zunächst der tatsächliche Mehraufwand und nicht stornierbare Kosten abgerechnet; die Stornoregelung gilt nur, wenn keine zumutbare Ersatzterminvereinbarung zustande kommt. Ziffer 5.3 bleibt unberührt.
Equipment Material und Daten
Der Auftragnehmer wählt das für die vereinbarte Qualität geeignete Equipment und darf es durch technisch gleichwertiges ersetzen. Drohnen- oder sonstige genehmigungspflichtige Aufnahmen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot enthalten und nach Wetter, Sicherheitslage, geografischen Zonen sowie behördlichen Vorgaben zulässig sind. Der Auftragnehmer verantwortet von ihm als Betreiber benötigte luftfahrtrechtliche Berechtigungen; der Auftraggeber beschafft die seiner Sphäre zugeordneten Grundstücks-, Hausrechts- und Veranstalterzustimmungen.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Geräte, Datenträger, Dateien, Requisiten, Produkte und sonstige Materialien müssen rechtzeitig, sicher, technisch verwendbar und frei von Schadsoftware übergeben werden. Der Auftragnehmer prüft sie nur im branchenüblichen Umfang und warnt vor erkennbaren Risiken. Für Folgen von Mängeln oder Risiken bereitgestellter Materialien sowie fehlerhafter Weisungen haftet er nicht, soweit diese bei branchenüblicher fachlicher Prüfung nicht erkennbar waren und ihn kein Verschulden trifft. Gleiches gilt für Folgen verspäteter Bereitstellung. Die gesetzliche Warnpflicht und die Haftungsregelung nach Ziffer 8.3 bleiben unberührt. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder von ihm beigestellte Personen an Equipment des Auftragnehmers verursachen.
Die vereinbarten Endfassungen werden über den vereinbarten Datenträger oder Download bereitgestellt. Der Auftraggeber muss die Dateien unverzüglich auf Vollständigkeit und technische Lesbarkeit prüfen, spätestens binnen 14 Tagen herunterladen und selbst dauerhaft sichern. Mit ordnungsgemäßer Bereitstellung geht die Gefahr des zufälligen Verlusts der ausgelieferten Kopie auf den Auftraggeber über.
Der Auftragnehmer bewahrt, wenn möglich, Rohmaterial und Projektdateien, soweit keine gesetzliche Pflicht oder berechtigte Löschungsanweisung entgegensteht, für 60 Tage ab Abnahme mit branchenüblicher Sorgfalt auf; eine ausfallsichere oder redundante Archivierung und dauerhafte Lesbarkeit sind nicht geschuldet. Danach darf er die Daten ohne weitere Ankündigung löschen. Eine längere Archivierung sowie die Herausgabe bedürfen einer Vereinbarung über Dauer, Kosten, Dateiumfang und Drittanbieter-Lizenzen. Vom Auftraggeber überlassene Originale werden nach Projektabschluss zurückgegeben oder nach seiner Weisung gelöscht.
Abnahme Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer übermittelt nach Fertigstellung eine Abnahmefassung. Der Auftraggeber prüft sie binnen zehn Arbeitstagen und erklärt die Abnahme oder übermittelt eine gebündelte, konkrete Mängelliste. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Die Abnahme gilt hinsichtlich erkennbarer Abweichungen als erklärt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder abnimmt noch Mängel bezeichnet und der Auftragnehmer bei Übermittlung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Eine Veröffentlichung, Sendung oder sonstige produktive Nutzung gilt nur insoweit als Abnahme, als sie ohne Vorbehalt erfolgt und objektiv die Billigung der betreffenden Leistung erkennen lässt. Bereits konkret angezeigte sowie bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Mängel bleiben davon unberührt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die gesetzlichen Prüf- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377 f UGB bleiben, soweit anwendbar, unberührt.
Für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln grundsätzlich nicht. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Mängel vor Abgabe der finalen Projektdatei(en) anzuzeigen. Keine Mängel sind insbesondere:
- bloße Abweichungen vom subjektiven Geschmack nach Freigabe von Konzept oder Schnitt
- Qualitätsverluste durch Plattformkomprimierung, fremde Konvertierung oder ungeeignete Wiedergabegeräte
- Fehler in Inhalten, Materialien oder Weisungen des Auftraggebers
- Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie Nutzung außerhalb der vereinbarten technischen Voraussetzungen.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber typischerweise vertrauen darf; diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und höchstens auf den Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit bei sonstigen Nebenpflichten besteht keine Haftung. Soweit danach wirksam ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Datenverlust; bei Datenverlust ist der ersatzfähige Aufwand auf die Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäßen Sicherung des Auftraggebers begrenzt. Dies gilt nur für Daten, die ihm bereits ordnungsgemäß bereitgestellt wurden und deren dauerhafte Sicherung ihm nach Ziffer 7.3 obliegt. Für Rohmaterial und Projektdateien, die sich noch ausschließlich im Herrschaftsbereich des Auftragnehmers befinden, gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen und Ziffer 7.4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensvermeidung und -minderung zu treffen, insbesondere vor der Übergabe oder Bearbeitung von Daten aktuelle Sicherungskopien anzulegen.
Urheberrechte Nutzungsrechte und Eigenwerbung
Urheberrechte und nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertungsrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Soweit dem Auftragnehmer Rechte als Filmhersteller oder aufgrund seiner Verträge mit Mitwirkenden zustehen, räumt er dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der aus dem jeweiligen Auftrag fälligen Beträge die im Angebot ausdrücklich bezeichnete Werknutzungsbewilligung oder das dort bezeichnete Werknutzungsrecht ein; rechtmäßig zurückbehaltene Beträge hindern den Rechteübergang nicht. Rechte an bei Vertragsabschluss unbekannten Verwertungsarten werden nur eingeräumt, wenn sie ausdrücklich vereinbart und die Schriftform des § 24c Abs. 2 UrhG eingehalten wird. Gesetzlich unverzichtbare Vergütungs-, Beteiligungs-, Auskunfts- und Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
Fehlt im Angebot eine nähere Rechtebeschreibung, erhält der Auftraggeber an der abgenommenen Endfassung eine einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht selbständig übertragbare Bewilligung zur Nutzung für eigene Unternehmenskommunikation auf eigenen Websites und Social-Media-Kanälen, in internen Präsentationen sowie bei eigenen Veranstaltungen. Technische Dienstleister und Plattformbetreiber dürfen für die erlaubte Nutzung eingeschaltet werden. Der Auftraggeber darf ihnen ausschließlich jene nicht ausschließlichen Nutzungsbefugnisse einräumen, die nach den jeweiligen Plattformbedingungen für die erlaubte Veröffentlichung technisch erforderlich sind; eine darüber hinausgehende Unterlizenzierung, Weiterübertragung oder eigenständige Verwertung bleibt ausgeschlossen. Bezahlte Werbung, TV, Kino, Out-of-Home, Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Kunden, Weiterverkauf und sonstige Kampagnen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Bearbeitungen, Umgestaltungen, neue Schnitte, Untertitelungen, Übersetzungen, Synchronisationen, Format- oder Längenänderungen, die isolierte Nutzung von Bild, Ton oder Standbildern, Unterlizenzierung und Weiterübertragung sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang erlaubt. Rein technische, für eine erlaubte Veröffentlichung notwendige Größen- oder Formatkonvertierungen sind zulässig, sofern Aussage, Qualität und Urheberbezeichnung nicht beeinträchtigt werden. Die Verwendung des Produkts oder von Produktionsmaterial zum Training, Fine-Tuning oder zur Verbesserung von KI-Systemen sowie für Text- und Data-Mining nach § 42h Abs. 6 UrhG ist ohne gesonderte Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Erlaubnistatbestände bleiben unberührt. Soweit der Auftragnehmer Rechteinhaber ist, erklärt er ausdrücklich den Nutzungsvorbehalt nach § 42h Abs. 6 UrhG. Bei über das Internet öffentlich zugänglich gemachten Inhalten ist der Vorbehalt zusätzlich in maschinenlesbarer Form anzubringen; vorhandene Rechtevorbehalte dürfen nicht entfernt werden.
Der Auftragnehmer darf sich in branchenüblicher Weise als Filmhersteller nennen. Nach der Erstveröffentlichung durch den Auftraggeber oder nach Ablauf eines vereinbarten Embargos darf er die freigegebene Endfassung sowie kurze Ausschnitte und Standbilder unentgeltlich für eigene Website, Social Media, Showreel, Pitches, Festivals, Wettbewerbe und Awards verwenden, sofern der Auftraggeber nicht vor Vertragsabschluss aus nachvollziehbaren Geheimhaltungs- oder Schutzgründen in Textform widersprochen hat.
Drittrechte, Datenschutz, Vertraulichkeit und KI
Jede Partei klärt die Rechte und Bewilligungen aus ihrer Risikosphäre. Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm gelieferte oder verlangte Texte, Werbeaussagen, Marken, Designs, Musik, Fotos, Filme, Präsentationen, Produkte und sonstige Inhalte sowie die von ihm bereitgestellten Drehorte und Mitwirkenden für die vereinbarte Herstellung, Veröffentlichung und Referenznutzung verwendet werden dürfen; er verantwortet die sachliche Richtigkeit und werberechtliche Zulässigkeit seiner Aussagen. Er beschafft für die von ihm bereitgestellten Drehorte und hervorgehobenen Personen die erforderlichen Hausrechts- und Veranstalterbewilligungen sowie, soweit nach Art der Aufnahme und Nutzung erforderlich, nachweisbare Zustimmungen zur Aufnahme und Nutzung von Bild, Stimme und Namen nach § 78 UrhG und §§ 16 und 17a ABGB. Für Datenverarbeitungen in seiner tatsächlichen datenschutzrechtlichen Rolle stellt er eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO sicher und erfüllt die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Soll eine Erklärung auch die Eigenwerbung des Auftragnehmers tragen, muss sie den Auftragnehmer und die konkrete Referenznutzung ausdrücklich erfassen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers in seiner eigenen Rolle bleibt unberührt. Der Auftragnehmer beschafft an den von ihm für das Projekt ausgewählten oder eingebrachten Werken, Tonaufnahmen, Darbietungen und sonstigen Inhalten jene Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die erforderlich sind, um dem Auftraggeber den ausdrücklich vereinbarten Nutzungsumfang einzuräumen; gesetzlich unverzichtbare Vergütungs-, Beteiligungs- und Persönlichkeitsrechte bleiben unberührt. Bei Musik sind insbesondere die Rechte an Komposition und Text, Tonaufnahme beziehungsweise Master sowie Darbietung getrennt zu berücksichtigen. Vor der Einbindung von Drittmaterial informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform über die für die vereinbarte Nutzung wesentlichen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich Medien, Gebiet, Laufzeit, Paid Media, Plattformen, Bearbeitung und Namensnennung. Drittmaterial darf nur als Bestandteil der gelieferten Endfassung und innerhalb dieser Bedingungen genutzt werden. Vom Auftraggeber veranlasste Nutzungserweiterungen sowie dadurch erforderliche Zusatzlizenzen, Verwertungsgesellschafts- oder Plattformgebühren trägt der Auftraggeber, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Jede Partei hält die andere von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen; Voraussetzung sind unverzügliche Information und angemessene Mitwirkung an der Abwehr.
Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, kreative und technische Informationen des jeweils anderen vertraulich und verwenden sie nur für den Vertrag; gesetzliche Offenlegungspflichten und bereits rechtmäßig bekannte oder allgemein zugängliche Informationen bleiben ausgenommen. Beide Parteien beachten in ihrer tatsächlichen datenschutzrechtlichen Rolle die DSGVO und das österreichische DSG; die Rollenbezeichnung im Vertrag ist dafür allein nicht maßgeblich. Vertrauliche oder personenbezogene Kundendaten dürfen ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung und Erfüllung sämtlicher datenschutzrechtlicher Voraussetzungen weder zum Training noch zur Produktverbesserung externer Modelle verwendet werden. Auf eine Einwilligung gestützte Verarbeitungen müssen freiwillig, bestimmt, informiert, nachweisbar und jederzeit für die Zukunft widerrufbar sein. Synthetische Abbilder oder Stimmen realer Personen sowie die Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Audio- oder Videoinhalten, die einen Deepfake im Sinn des Art. 3 Z 60 der Verordnung (EU) 2024/1689 darstellen, bedürfen einer ausdrücklichen Projektfreigabe in Textform und der erforderlichen Personenrechte. Ist der Auftragnehmer für solche Inhalte Betreiber eines KI-Systems, informiert er den Auftraggeber vor der Abnahme und stellt die nach Art. 50 Abs. 4 erforderliche Offenlegung bereit. Vorhandene maschinenlesbare Kennzeichnungen nach Art. 50 Abs. 2 dürfen nicht entfernt werden. Der Auftraggeber erhält erforderliche Kennzeichnungen bei der Veröffentlichung aufrecht und nimmt die für seine Nutzung erforderliche Offenlegung gegenüber dem Publikum vor. Jede Partei bleibt für die Pflichten verantwortlich, die sie nach ihrer tatsächlichen Rolle treffen. Die Parteien stellen einander die zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig bereit.
Schlussbestimmungen, Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und digitale Lieferungen ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers. Für Drehleistungen und andere ihrer Natur nach ortsgebundene Leistungen gilt der jeweils vereinbarte Leistungsort. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit deren Ausschluss zulässig ist.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis einschließlich seines Zustandekommens und seiner Beendigung ist das für den Unternehmenssitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht. Zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die nach dem dispositiven österreichischen Recht geltende Regelung. Entsprechendes gilt für eine Vertragslücke.
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft Österreichs (FAMA) für Auftrags- und Werbefilmproduktionen
(Stand 1.1.2026)
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, die Auftragsproduktionen zur Herstellung von Auftragsfilmen und Werbefilmen (vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie bzw eine Teilleistung ohne vorführfähige und fertiggestellte Erstkopie; im Folgenden auch: Produkt) zum Inhalt haben, unabhängig davon, ob der/die Vertragspartner:in des/der Produzent/en:in Unternehmer:in oder Verbraucher:in ist. Diese AGB sind zwingender Bestandteil jedes Angebots des/derProduzent/en:in und damit jedes Vertrags, der mit dem/der Produzent/en:in abgeschlossen wird.
1.2 Angebote des/der Produzent/en:in sind freibleibend. Unterbreitet der/die Produzent:in ein Angebot, so akzeptiert der/die Angebotsempfänger:in diese AGB durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem/der Produzent/en:in. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Angebotsempfänger/s:in ist ausgeschlossen.
1.3 Hat der/die Produzent:in ein Angebot gemäß Punkt 1.2 dieser AGB gelegt und tritt der/die Angebotsempfänger:in in Vertragsverhandlungen ein, so ist der/die Produzent:in erst dann gebunden, wenn der/die Produzent:in den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss schriftlich bestätigt (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist ausreichend). Bis zum Zugang dieser Bestätigung ist der/die Produzent:in nicht gebunden. Bestätigt der/die Produzent:in schriftlich den vom/von der Angebotsempfänger:in gewünschten Vertragsabschluss, dann ist der Produktionsvertrag wirksam und es gelten diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in wird deshalb in diesen AGB in der Folge als Auftraggeber:in bezeichnet.
1.4 Die Herstellung des Produkts – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog und/oder digital – durch den/die Produzent/en:in erfolgt aufgrund des vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten oder genehmigten Treatments, Drehbuchs, Storyboards, Konzepts, Skripts und dergleichen (im Folgenden: Drehbuch) auf Grundlage des Produktionsvertrags und dieser AGB.
1.5 Entstehen dem/der Produzent/en:in vor Bestätigung des Produktionsvertrags für Leistungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags Kosten bzw. Aufwendungen, dann gelten ebenfalls diese AGB. Der/Die Angebotsempfänger:in ist zur vollständigen Bezahlung von Kosten und Aufwand des/der Produzent/en:in, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Produktionsvertrags entstanden sind, verpflichtet.
2. ENTGELTE, KOSTEN
2.1 Das im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarte Netto-Entgelt (im Folgenden: Produktionskosten) deckt nur die Herstellung des im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Produkts einschließlich der im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnis. Zuschläge zu den vereinbarten Produktionskosten, etwa in Form von branchenüblichen Fertigungsgemeinkosten und/oder Gewinnanteilen (wie z.B. in den FISA-Richtlinien anerkannt), sind im Einzelfall im Produktionsvertrag zu vereinbaren. Material, das nicht Teil des Produkts ist (z.B. Ausgangsmaterial, Rohmaterial oder Material, das im Zuge der Herstellung des Produkts entsteht), schuldet der/die Produzent:in nicht, sofern das Material nicht vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellt worden ist. Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, verbleibt solches Material zur Gänze im Eigentum des/der Produzent/en:in. Jegliche Nutzung dieses Materials durch den/die Auftraggeber:in bedarf stets einer gesonderten Vereinbarung mit dem/der Produzenten:in.
2.2 Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbaren, sind alle in den Produktionskosten enthaltenen Kosten und Leistungen einzeln und vollständig im Produktionsvertrag anzuführen. Der/Die Auftraggeber:in trägt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, zusätzlich zu den Produktionskosten insbesondere folgende Positionen:
- Kosten für die Herstellung eines Drehbuchs sowie das Entgelt zur Einholung der vom/von der Auftraggeber:in und/oder dem/der Produzent/en:in zur Nutzung benötigten Rechte bzw. Bewilligungen (z.B. Klärung von allfälligen Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechten). Über die Herstellung des Drehbuchs ist ein gesonderter schriftlicher Vertrag abzuschließen.
- Kosten für Sonderleistungen: Alle Kosten, die nicht die Herstellung des Produkts selbst betreffen, also alle Kosten für Sonderleistungen wie Organisation, Auswahl der Location, Auswahl von Mitwirkenden wie Schauspieler/n:innen, Sprecher/n:innen, Komponist/en:innen, Musiker/n:innen, Co-Produzent/en:innen, Arrangeur/en:innen, Coaches und sonstigen Mitwirkenden und beigezogenen Personen, etc.. Sofern die Sonderleistungen nicht von Dritten erbracht und direkt an den/die Auftraggeber:in verrechnet werden, stellt sie der/die Produzent:in im Einklang mit Punkt 2.3. dieser AGB zusätzlich in Rechnung.
- Mehrkosten: Sämtlicher Mehraufwand gegenüber den vereinbarten Produktionskosten, insbesondere (i) Kosten gemäß der Punkte 3.11 und 4.6 dieser AGB, weiters (ii) Kosten, die aufgrund wetterbedingter Verschiebungen des Drehs und/oder (iii) Kosten, die aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle während der Herstellung entstehen. Auch solche Mehrkosten sind vom/von der Auftraggeber:in zu tragen und werden vom/von der Produzent/en:in gemäß Punkt 2.3 dieser AGB zusätzlich verrechnet. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden.
- Entgelte (einschließlich an Verwertungsgesellschaften zu leistende Zahlungen) und Kosten im Zusammenhang mit der Einholung von Rechten und/oder Bewilligungen, die der/die Auftraggeber:in zur Nutzung, Bearbeitung und Verwertung von Inhalten im Zusammenhang mit der Herstellung des Produkts und der von Auftraggeber:in benötigten Nutzung des Produkts (z.B. Klärung von allfälligen Urheber- und Leistungsschutzrechten einschließlich Bearbeitungen wie etwa Sampling und Synchronisation, von Persönlichkeitsrechten, einschließlich Urheberpersönlichkeitsrechten, von Vergütungsansprüchen, etc.). Sofern dem/der Produzent/en:in Vergütungsansprüche, die Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, zustehen, so bleiben diese vom Produktionsvertrag unberührt und ungeschmälert beim/bei der Produzent/en:in.
- Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Transport, Lagerung und allfällige mit solchen Leistungen zusammenhängende Versicherungen. Wünscht der/die Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in den Abschluss mit einem bestimmten Dienstleister (z.B. einem Spediteur oder einer Versicherung), so ist dies dem/der Produzent/en:in schriftlich und im Voraus proaktiv ausdrücklich mitzuteilen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines solchen vom/von der Auftraggeber:in gewünschten Vertrags trägt zur Gänze der/die Auftraggeber:in, und zwar auch dann, wenn der/die Produzent:in in eigenem Namen zu diesem Zweck mit einer Versicherung die vom/von der Auftraggeber:in gewünschte Versicherungsdeckung vereinbart.
2.3 Der/Die Produzent:in hat die freie Wahl, ob der/die Auftraggeber:in die in Punkt 2.2 genannten Kosten und Entgelte direkt gegenüber Dritten begleicht oder ob der/die Produzent:in diese über sich kanalisiert und selbst direkt bezahlt und diesen Kostenposten (allenfalls samt Aufschlag) dann an den/die Auftraggeber:in fakturiert. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, diese Kosten und Entgelte nach eigener Wahl zu pauschalieren oder nach der jeweils aktuellen Preisliste des/der Produzent/en:in samt den dort genannten Preisen zu verrechnen, wobei er/sie Zeitaufwand in Stundensätzen je angebrochene Stunde zuzüglich USt abzurechnen berechtigt ist.
2.4 Die Einräumung jeder im Produktionsvertrag vereinbarten Befugnis zur Nutzung des Produkts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und diesen AGB geschuldeten Zahlungen. Der/Die Auftraggeber:in hat diese Zahlungen auch dann zur Gänze zu leisten, wenn der/die Auftraggeber:in das Produkt nicht herstellen lässt oder der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurücktritt oder die Herstellung des Produkts nicht abgeschlossen wird oder scheitert.
2.5 Der/Die Auftraggeber:in trägt sämtliche Kosten für die eigene fachliche und/oder rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Produktionsvertrags und der Herstellung des Produkts (z.B. Kosten der Beiziehung von rechtsfreundlicher Beratung, Kosten im Zusammenhang mit Rechteklärungen einschließlich fremdsprachiger Fassungen von Drehbuch und Produkt, der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Beratung, der Konfliktbeilegung und der Rechtsdurchsetzung).
3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNGEN
3.1 Der/Die Produzent:in ist frühestens ab Unterfertigung des Produktionsvertrags verpflichtet, mit der Herstellung zu beginnen. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist der/die Produzent:in berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor deren Eingang mit der Herstellung des Produkts (Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten) zu beginnen.
3.2 Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den Beginn mit oder die Fortsetzung der Herstellung zu verweigern, wenn sich der/die Auftraggeber:in in Zahlungsverzug befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht gegenüber dem/der Produzent/en:in verletzt.
3.3 Die Herstellung des Produkts erfolgt aufgrund des vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten oder vom/von der Auftraggeber:in genehmigten Drehbuchs zu den im Produktionsvertrag vereinbarten Konditionen. Der/Die Auftraggeber:in hat sicherzustellen, dass der/die Produzent:in alle für die Herstellung erforderlichen rechtlichen Befugnisse (einschließlich aller gemäß Punkt 3.7 und 8.10 dieser AGB erforderlichen Befugnisse) übertragen erhält. Der/Die Auftraggeber:in hat dies im Voraus auf eigene Kosten nachweislich zu klären. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, verbleiben die Rechte an einem vom/von der Produzent/en:in erarbeiteten oder beim/bei der Produzent/en:in beauftragten Drehbuch, das für das Produkt nicht verwendet wird, ungeschmälert beim/bei der Produzent/en:in.
3.4 Der/Die Produzent:in ist verpflichtet, ein der vereinbarten technischen Qualität entsprechendes Produkt herzustellen, und leistet Gewähr, dass dieses den im Produktionsvertrag definierten Anforderungen entspricht und eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für die Nutzung von vom/von der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten, mangelhaften und/oder beschädigten Datenträgern oder Audiofiles (z.B. Ton- und Bild-Ton-Dateien, jeweils samt Inhalt) übernimmt der/die Produzent:in keine Verantwortung.
3.5 Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, obliegt die künstlerische und technische Gestaltung des Produkts sowie die Herstellungsleitung alleine dem/der Produzent/en:in. Der/Die Auftraggeber:in kann sich beim/bei der Produzent/en:in über vorgesehene und durchgeführte wesentliche Vorarbeiten, Dreharbeiten, Filmaufnahmen, Ort und Ablauf der Filmaufnahmen und deren Nachbearbeitung informieren und nach Rücksprache mit dem/der Produzent/en:in bei der Herstellung anwesend sein. Sofern der/die Auftraggeber:in in einzelnen Bereichen der Herstellung des Produkts (z.B. Casting, Location, Schauspieler:innen, Musiker:innen, Arrangeur:innen, Mischung, Mastering, Co-Produzent:innen, Sprecher:innen, Komponist:innen, Coaches etc.) Mitspracherechte wünscht, so sind diese ausdrücklich im Voraus schriftlich zu vereinbaren. Die Letztentscheidung liegt aber dessen ungeachtet immer beim/bei der Produzent/en:in.
3.6 Auf Nachfrage informiert der/die Produzent:in den/die Auftraggeber:in über den voraussichtlichen Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit dem/der Auftraggeber:in einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.7 Der/Die Produzent:in ist stets berechtigt, aus inhaltlichen, künstlerischen oder technischen Gründen, aber auch aus Kostenerwägungen, notwendige und/oder angemessene Änderungen des Drehbuchs gegenüber dem bereits vom/von der Auftraggeber:in genehmigten bzw. zur Verfügung gestellten Drehbuch vorzunehmen. Sofern Änderungen zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung an den/die Auftraggeber:in.
3.8 Die Länge (Spieldauer) des Produkts ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die analog oder digital erstellte Arbeitskopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.
3.9 Wünscht der/die Auftraggeber:in zu einem Zeitpunkt vor der Abnahme des Produkts Änderungen (auch im Hinblick auf die zeitlichen Rahmenbedingungen der Herstellung bzw. zeitliche Dispositionen) des Drehbuchs oder der zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellten Teile des Produkts oder hat der/die Auftraggeber:in nach der Abnahme des Produkts Änderungswünsche, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem/der Produzent/en:in umgehend schriftlich mitzuteilen.
3.10 Eine Verpflichtung des/der Produzent/en:in, den Änderungswünschen gemäß Punkt 3.9 dieser AGB zu entsprechen, besteht nur, wenn die Änderungen der Beseitigung von Mängeln, die der/die Produzent:in schriftlich anerkannt hat, dienen.
3.11 Erklärt sich der/die Produzent:in bereit, vom/von der Auftrageber:in gewünschte Änderungen vorzunehmen, die nicht der Beseitigung von anerkannten Mängeln dienen, dann trägt der/die Auftraggeber:in (ab der 2. Korrekturschleife) alle mit den Änderungen verbundenen Mehrkosten iSd Punktes 2.2 dieser AGB, wobei der/die Produzent:in dies von einer angemessenen Anzahlung abhängig machen darf. Der/Die Produzent:in wird bemüht sein, den/die Auftraggeber:in binnen angemessener Frist über die voraussichtlich dadurch entstehenden Mehrkosten zu informieren.
3.12 Der/Die Auftraggeber:in ist ohne gesonderte Zustimmung des/der Produzent/en:in nicht berechtigt, selbständig Änderungen am Produkt oder Teilen davon vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (siehe auch 8.5).
4. ABNAHME, FÄLLIGKEIT, LAGERUNG
4.1 Nach Fertigstellung und Vorführung des Produkts (Abnahmevorführung) übergibt der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in das Produkt (Abnahme). Der/Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, dem/der Produzent/en:in Zug um Zug schriftlich eine Bestätigung der Abnahme zu übergeben, wobei der/die Auftraggeber:in für Übergabe und Bestätigung auch Dritte schriftlich bevollmächtigen kann.
4.2 Spätestens mit der Abnahme sind zugleich alle noch offenen Kosten und Entgelte, die der/die Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB an den/die Produzent/en:in und Dritte zu leisten hat, fällig.
4.3 Soweit nicht im Produktionsvertrag Lieferfristen und/oder Liefertermine ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart werden, sind diese für den/die Produzent/en:in unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den/die Auftraggeber:in nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der/die Auftraggeber:in. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs angemessenen Kostenersatz für entstandene Aufwände wie z.B. Lagerung von Requisiten, Kosten für die Aufbewahrung, etc. zu verrechnen.
4.4 Der/Die Auftraggeber:in hat Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts binnen 4 Wochen ab Abnahme vom/von der Produzent/en:in abzuholen. Der/Die Produzent:in ist nicht verpflichtet, das Original-, Bild- und Tonmaterial länger aufzubewahren.
4.5 Wenn der/die Auftraggeber:in das Original-, Bild- und Tonmaterial des Produkts darüber hinaus beim/bei der Produzent/en:in lagern möchte, sind die Kosten dafür vom/von der Auftraggeber:in und dem/derProduzent/en:in bei Abnahme gesondert ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Wird nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart, ist der/die Produzent:in nicht zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet. Der/Die Produzent:in ist ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem/der Auftraggeber:in berechtigt, das Originalmaterial auf Kosten des/der Auftraggeber:s/in zu entsorgen.
4.6 Wenn der/die Auftraggeber:in vom/von der Produzent/en:in im Zusammenhang mit der gemäß Punkt 4.5 dieser AGB vereinbarten Lagerung den Abschluss einer bestimmten Versicherung wünscht, so hat der/die Auftraggeber:in dies dem/der Produzent/en:in schriftlich und rechtzeitig mitzuteilen. Der/Die Auftraggeber:inträgt hierfür sämtliche Kosten.
4.7 Mit der Abnahme des fertiggestellten Produkts geht das Risiko der Beschädigung und/oder des Untergangs des gelieferten Produkts sowie an sämtlichen Kopien des Produkts und von Teilen davon, die im Zuge der Herstellung des Produkts entstanden sind, auf den/die Auftraggeber:in über, auch wenn das Produkt beim/bei der Produzent/en:in oder bei einem vom/von der Produzent/en:in auf Wunsch des/der Auftraggeber/s:in beauftragten Dritten gelagert und/oder gespeichert wird. Geht solches Material verloren oder wird es beschädigt, so haftet der/die Produzent:in nur in den ersten 4 Wochen ab Abnahme und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist ansonsten nicht zum Ersatz verpflichtet.
5. AUSSCHLUSS IRRTUMSANFECHTUNG, LEISTUNGSSTÖRUNG, HAFTUNG
5.1 Das Recht des/der Auftraggeber/s:in, den Produktionsvertrag wegen Irrtums anzufechten, ist ausgeschlossen.
5.2 Die Abnahme des fertiggestellten Produkts begründet die Vermutung, dass die inhaltliche, künstlerische und technische Qualität des Produkts einwandfrei ist. Nach der Abnahme des Produkts ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, gegenüber dem/der Produzent/en:in allfällige Mängel binnen 10 Werktagen (Eingang) nach Lieferung oder Leistung schriftlich unter Angabe einer präzisen Beschreibung des Mangels am Produkt zu rügen. Danach sind Mängelrügen verspätet. Der/die Auftraggeber:in hat mit der Mängelrüge dem/der Produzent/en:in gleichzeitig das beanstandete Produkt zur Verfügung zu stellen.
5.3 Der/Die Produzent:in hat vom/von der Auftraggeber:in fristgerecht gerügte Mängel, die der/die Produzent:in anerkennt, zu beseitigen. Kann die Mängelbehebung nicht ohne Mitwirkung des/der Auftraggeber/s:in durchgeführt werden, gilt diese Pflicht des/der Produzent/en:in als erfüllt, wenn der/die Auftraggeber:in die erforderliche Mitwirkung nicht innerhalb einer vom/von der Produzent/en:in gesetzten Frist von mindestens 2 Wochen (ab Versendung der Aufforderung) vornimmt. Der/Die Produzent:in ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel von der vorherigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen abhängig zu machen.
5.4 Tritt nach Abschluss des Produktionsvertrags oder bei der Herstellung des Produkts ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Erfüllung des Produktionsvertrags unmöglich macht oder die rechtzeitige Fertigstellung verzögert, so haftet der/die Produzent:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5 Ist die Unmöglichkeit der vertragsmäßigen Herstellung des Produkts oder die Herstellungsverzögerung weder vom/von der Produzent/en:in noch vom/von der Auftraggeber:in zu vertreten (z.B. auf Grund höherer Gewalt, technischen Versagens und/oder unvorhersehbaren Materialmangels), ist der/die Auftraggeber:in nach Setzung einer angemessenen Nachfrist gegenüber dem/der Produzent/en:in berechtigt, vom Produktionsvertrag zurückzutreten.
5.6 Im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 5.5 dieser AGB trägt der/die Auftraggeber:in die entstandenen Kosten und den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2. dieser AGB. Der/Die Auftraggeber:in muss mit dem/der Produzent/en:in allfällige Nutzungsbewilligungen an den bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktteilen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Andernfalls ist der/die Auftraggeber:in zur gänzlichen oder auch nur ausschnittsweisen Nutzung, Bearbeitung und Fertigstellung des bis dahin produzierten Filmmaterials ohne eine solche Vereinbarung nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Filmaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.
5.7 Eine Haftung des/der Produzent/en:in gegenüber dem/der Auftraggeber:in für Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
5.8 Eine Haftung des/der Produzent/en:in für Gegenstände und Materialien, die der/die Auftraggeber:in für die Herstellung des Produkts an den/die Produzent/en:in übergeben hat, ist ausgeschlossen.
5.9 Der/Die Auftraggeber:in haftet für Schäden, die durch Requisiten und sonstige Gegenstände, die der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in für die Herstellung des Produkts zur Verfügung stellt, entstehen.
6. KOSTEN BEI RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN/DIE AUFTRAGGEBER:IN
6.1 Tritt der/die Auftraggeber:in in anderen Fällen als Punkt 5.5 dieser AGB vom Produktionsvertrag zurück, dann ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, dem/der Produzent/en:in Folgendes zu bezahlen:
- Wenn der/die Auftraggeber:in mehr als 10 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt.
- Wenn der/die Auftraggeber:in zwischen 10 und 4 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) vom Produktionsvertrag zurücktritt, zwei Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt.
- Wenn der/die Auftraggeber:in aber bis zu 3 Kalendertage vor dem vorgesehenen Drehbeginn (oder einem Zeitpunkt, der dem Drehbeginn vergleichbar ist) oder nach Drehbeginn vom Produktionsvertrag zurücktritt, gebühren die gesamten vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter Zuschläge (siehe 2.1 dieser AGB) sowie den entgangenen Gewinn und USt.
- Tritt der/die Auftraggeber:in vom Produktionsvertrag zurück, hat dieser/diese zudem den entstandenen Aufwand im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen (siehe 2.2 dieser AGB).
6.2 Auch im Falle des Vertragsrücktritts gemäß Punkt 6.1 ist der/die Auftraggeber:in nur dann zur Nutzung des bis zu diesem Zeitpunkt hergestellten Produktmaterials befugt, wenn der/die Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in allfällige Nutzungsbewilligungen gesondert, schriftlich und ausdrücklich vereinbart. Andernfalls hat der/die Auftraggeber:in zwar den entstandenen Aufwand gemäß Punkt 2.1 iVm 6.1 und 2.2 im bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Umfang zu tragen, ist aber zur Nutzung des bis dahin produzierten Produktmaterials nicht berechtigt und deshalb auch nicht befugt, die Bild- und Tonaufnahmen zu bearbeiten und/oder fertigzustellen und/oder durch Dritte bearbeiten und/oder fertigstellen zu lassen.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nicht ausdrücklich schriftlich abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.
- Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten).
- Ein Drittel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.
7.2 Im Falle von Produktionskosten von mehr als € 250.000,00 (exkl. etwaiger vereinbarter Zuschläge) wird das letzte Drittel der Kosten wie folgt fällig:
- Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei einer allfälligen Rohschnittabnahme.
- Ein Sechstel der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.
7.3 Sofern der/die Produzent:in und der/die Auftraggeber:in nichts abweichendes vereinbaren, gelten für die Herstellung von Werbefilmen die folgenden Zahlungsbedingungen:
- Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.
- Die Hälfte der gesamten, mit dem/der Auftraggeber:in vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.
7.4 Bei Produktionsdauer über 4 Wochen/Monate
- 1/3 der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Vertragsabschluss.
- 1/3 der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten).
- 1/3 der vereinbarten Produktionskosten zuzüglich etwaiger vereinbarter anteiliger Zuschläge und USt bei Abnahme des Produkts.
7.5 Alle Kosten und Entgelte, die der/die Produzent:in und beigezogene Dritte an den/die Auftraggeber:in verrechnen (insbesondere alle bis dahin angefallenen Kosten gemäß dem Produktionsvertrag und Punkt 2. dieser AGB), sind ab Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzugs hat der/die Produzent:in Anspruch auf die dann geltenden gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmensgeschäfte (derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz p.A. ab Fälligkeit) sowie Mahnspesen.
7.7 Eine Aufrechnung des/der Auftraggeber/s:in mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche des/der Produzent/en:in ist unzulässig.
8. RECHTE, NUTZUNGSBEFUGNISSE, EINSATZ VON KÜNSTLICHER INTELLIGENZ (KI)
8.1 Der/Die Produzent:in ist berechtigt, zur Vertragserfüllung auch Werkzeuge und Anwendungen auf Basis Künstlicher Intelligenz (KI) einzusetzen, sofern die vereinbarte Qualität gewährleistet bleibt.
8.2 Kommt KI bei der Herstellung des Produkts zum Einsatz, wird dies dem/der Auftraggeber:in spätestens bei Abnahme offengelegt. Auf Wunsch erhält der/die Auftraggeber:in eine Aufstellung der verwendeten KI-Tools.
8.3 Der/Die Produzent:in stellt sicher, dass sämtliche durch KI generierten Inhalte einer angemessenen menschlichen Kontrolle und Endabnahme unterliegen.
8.4 In welchem Umfang der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in Rechte bzw. Bewilligungen zur Nutzung des Produkts einräumt, richtet sich nach dem schriftlichen Produktionsvertrag. Im Produktionsvertrag ist schriftlich ausdrücklich zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte/-bewilligungen der/die Produzent:in dem/der Auftraggeber:in am Produkt ab vollständiger Bezahlung einräumt und in welchem Umfang (ob exklusiv oder nicht, sachlich, räumlich, zeitlich, übertragbar, Bearbeitungsbefugnis, etc.) der/die Auftraggeber:in Nutzungsbefugnisse erhält.
8.5 Ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und gesondert und zumindest marktüblich abzugelten sind zudem insbesondere folgende Nutzungen des Produkts und Zustimmungen hierfür:
- Vervielfältigung und Verbreitung
- Werkbearbeitung, insbesondere Bearbeitung, Änderung, Ergänzung sowie Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, Charakteren, Handlungselementen, Dialogen, Szenen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen, einschließlich Nutzungen im Zusammenhang mit dem Training und/oder der Generierung von Leistungsergebnissen mit Künstlicher Intelligenz
- Synchronisation (einschließlich Kompilierung und Kombination mit anderen Inhalten)
- Weiterentwicklung, insbesondere Fortsetzungen und Serienentwicklung sowie Neuverfilmung des Produkts (z.B. Fortsetzungen einer Serie), sowie außerhalb der filmischen Nutzung im hier geregelten Umfang zu verwenden (sequels, equals, prequels, spin-offs etc.), einschließlich das Konzept und Format der Produktion weiterzuführen, zu modifizieren und alle derartigen Wiederverfilmungen
- Übersetzung, insbesondere Herstellung und Verwertung fremdsprachiger Fassungen des Produkts (z.B. durch Synchronisation oder Untertitel)
- Verfilmung und Vertonung
- Titelnutzung
- Videogrammnutzung
- Zurverfügungstellung einschließlich jeglichen Abruf- und Onlinerechten, insbesondere Online-Nutzungdes Produkts oder von Ausschnitten, Teilen und/oder Elementen des Produkts
- Öffentliche Wiedergabe in Kinos, Lichtspielen, Theatern, auf Bühnen, in Form von Radiohörspielen und sonstige öffentliche Auf- und Vorführungen
- Sendung einschließlich Weitersendungen, insbesondere Sendungen, Video- und Fernseh- sowie Rundfunk- und Sekundärnutzungen z.B. in Form von Weitersendungen, Weiterleitungen und Einspeisungen jeglicher Art
- Nutzung auf Tonträgern und Datenträgern sowie in Clouds jeglicher Art
- Nutzungen für Drucknebenrechte, insbesondere das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Druckwerken, einschließlich der Gestaltung und Wiedergabe von Internetauftritten, Audio- oder Videotexten etc., die aus der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte – auch in abgewandelter oder neugestalter Form – oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet wird, sowie Nutzungen und Verwertungen im Zusammenhang mit Verlagstätigkeiten
- Nutzung zu Werbezwecken und zur Werbung sowie zur Klammerteilauswertung
- Nutzung für Merchandisingzwecke
- Archivierung
- Jegliche Form der Nutzung für oder im Rahmen von Festivals und Messen
- Nutzungen in Datenbanken und auf Plattformen jeglicher Art
- Befugnis zur Einräumung von Rechten oder Bewilligungen an Dritte
- Gesondert zu vereinbaren sind zudem die Partizipation an Vergütungsansprüchen einschließlich von Erlösen aus der Kabelweitersendung im In- und Ausland
- Verbot der Nutzung für KI-Training: Das vom/von der Produzent:in erstellte Produkt sowie sämtliche damit verbundenen Materialien dürfen vom/von der Auftraggeber:in oder Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des/der Produzent:in weder ganz noch teilweise für das Training, Fine-Tuning oder die Verbesserung von KI-Systemen verwendet oder Dritten zu diesem Zweck zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für die Nutzung im Rahmen von Text- und Data-Mining zu Trainingszwecken.
8.6 Die Wirksamkeit der vom/von der Auftraggeber:in mit dem/der Produzent/en:in vereinbarten Nutzungsbefugnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass erstens sämtliche vom/von der Auftraggeber:in nach dem Produktionsvertrag und Punkten 2., 6. und 7.6 dieser AGB geschuldeten Zahlungen und zweitens auch sämtliche gegen den/die Auftraggeber:in (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen vollständig bezahlt sind. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der/die Produzent:in zudem ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht.
8.7 Der/Die Auftraggeber:in hat im Übrigen sämtliche Kosten, die dem/der Produzent/en:in durch den Zahlungsverzug des/der Auftraggeber/s:in erwachsen (insbesondere Mahnkosten, Kosten der Aufbewahrung), zur Gänze zu ersetzen.
8.8 Der/Die Auftraggeber:in ist auf Aufforderung verpflichtet, bereits übergebene Werkteile und/oder Materialien und sonstige Kopien des Produkts, von Teilen davon und/oder von analogen und digitalen Materialien, die damit in Zusammenhang stehen, unverzüglich auf eigene Kosten an den/die Produzent/en:in herauszugeben, wenn der/die Auftraggeber:in den vereinbarten Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt.
8.9 Der/Die Produzent:in ist zur Zurückbehaltung von Gegenständen, die der/die Auftraggeber:in übergeben hat oder die bei dem/der Produzent/en:in lagern bzw. die für den/die Auftraggeber:in hergestellt wurden, so lange berechtigt, bis der/die Auftraggeber:in sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem/der Produzent/en:in vollständig erfüllt hat.
8.10 Der/Die Auftraggeber:in ist aus Eigenem unverzüglich verpflichtet, den/die Produzent/en:in zu informieren, wenn das Produkt vereinbarungswidrig genutzt wird, und zwar insbesondere auf welche Weise, durch wen, wo, seit wann und in welchen Medien.
8.11 Stellt der/die Auftraggeber:in dem/der Produzent/en:in ein Drehbuch, ein vorbestehendes Filmwerk, ein sonstiges urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine leistungsschutzrechtlich geschützte Leistung als Grundlage für das herzustellende Produkt zur Verfügung, garantiert der/die Auftraggeber:in, die zur Herstellung und Verwertung des Produkts und aller darin enthaltenen erforderlichen Rechte, auch Dritter, auf eigene Kosten geklärt zu haben, diese Rechte dem/der Produzent/en:in rechtzeitig wirksam einzuräumen und dies dem/der Produzent/en:in auf Aufforderung unverzüglich nachzuweisen. Der/Die Auftraggeber:in hält den/die Produzent/en:in hierfür schadlos.
8.12 Die vom/von der Produzent/en:in oder im Auftrag des/der Produzent/en:in erarbeiteten Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen (insbesondere organisatorische Unterlagen, Skizzen, Entwürfe) bleiben Eigentum des/der Produzent/en:in. Jede Verwendung solcher Unterlagen, insbesondere deren gänzliche oder teilweise Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des/der Produzent/en:in.
8.13 Der/Die Auftraggeber:in gewährleistet, über alle Berechtigungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Produktionsvertrag und damit in Zusammenhang stehende, an den/die Produzent/en:in erteilte Aufträge für die vereinbarten Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, zu verfügen und dies im Voraus auf eigene Kosten geprüft und geklärt zu haben und entsprechend befugt zu sein. Der/Die Auftraggeber:in haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrags an den/die Produzent/en:in stellen und verpflichtet sich diesbezüglich, den/die Produzent/en:in schadlos zu halten.
8.14 Mit Abschluss des Produktionsvertrags bestätigt der/die Auftraggeber:in seine/ihre Zustimmung, dass der/die Produzent:in im Zusammenhang mit dem Produkt alle erforderlichen Meldungen an Verwertungsgesellschaften vornimmt.
9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.1 Sofern es sich nicht um einen Werbefilm handelt, hat der/die Auftraggeber:in Titelvorspann und Nachspann als Teil des Drehbuchs zu genehmigen.
9.2 Der/Die Produzent:in ist berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder das eigene Firmenzeichen als Copyrightvermerk in branchenüblicher Weise (in der Regel jedenfalls im Aufspann des Produkts) zu zeigen. Der/Die Produzent:in ist für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) ganz oder in Teilen, auch kombiniert mit anderen Inhalten, zu nutzen, insbesondere öffentlich aufzuführen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur Verfügung zu stellen. Weiters ist der/die Produzent:in für die gesamte Schutzdauer berechtigt, das Produkt oder Ausschnitte daraus zu Zwecken der Eigenwerbung unbefristet und uneingeschränkt ganz oder in Ausschnitten unter Nennung des/der Auftraggeber/s:in, z.B. auf der Webseite des/der Produzent/en:in oder Plattformen aller Art (insbesondere in sozialen Medien, Zeitungen und Zeitschriften), zu nutzen und auch Dritten zu diesem Zweck die Nutzung zu gestatten.
9.3 Erteilen mehrere Auftraggeber:innen dem/der Produzent/en:in den Auftrag für die Herstellung des Produkts, so ist im Produktionsvertrag schriftlich zu vereinbaren, welche/r der Auftraggeber:innen in Vollmacht der übrigen Auftraggeber:innen gegenüber dem/der Produzent/en:in verbindlich Erklärungen abzugeben und zur Entgegennahme von Erklärungen für alle übrigen Auftraggeber:innen befugt ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist der/die Produzent:in befugt, selbst nach eigenem Ermessen zu bestimmen, gegenüber welche/m/r der Auftraggeber:innen Erklärungen abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die zur Abnahme des Produkts berechtigt ist. Mehrere Auftraggeber:innen haften dem/der Produzent/en:in solidarisch.
9.4 Sofern mehrere Co-Produzent:innen Vertragspartner:innen des/der Auftraggeber/s:in sind, gilt Punkt 9.3 dieser AGB sinngemäß.
9.5 Erfüllungsort des Produktionsvertrags ist der Sitz des/der Produzent/en:in.
9.6 Änderungen des Produktionsvertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Produktionsvertrags von diesen AGB abweichen, so geht diese Bestimmung des Produktionsvertrags in diesem Punkt vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bleibt ansonsten unberührt.
9.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der übrigen zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Produzent/en:in getroffenen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, zu ersetzen.
9.8 Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Produktionsvertrag oder im Zusammenhang damit und auch seinem Zustandekommen wird als ausschließlicher Gerichtsstand das am Sitz des/der Produzent/en:in für Handelssachen zuständige österreichische Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
9.9 Transparenzhinweis: Sofern im Rahmen der Produktion KI-Tools eingesetzt wurden, kann dies im Abspann oder in den Produktionsunterlagen kenntlich gemacht werden.